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Wärmeschutz für Ihr Wohlbefinden


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Etwa 40% der vorhandenen Energiemenge wird durch das Beheize von Gebäuden verbraucht. Ohne Wärmeschutz für Ihr Wohlbefinden verursacht dies zum Einen hohe Kosten, und es wird eine große Menge von klimaschädlichem CO2 erzeugt. Das CO2 maßgeblich den Klimawandel verursacht, ist mittlerweile belegt. Zum Schutz des Klimas hat die europäischen Union reagiert und fordert bis zum Jahr 2021 für alle Neubauten den Null-Energie-Standard.
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Null-Energie-Standard

Energieeffizienz
In Deutschland wird diese EU-Richtlinie durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) umgesetzt. Zu nennen ist hier die Energieeinsparverordnung (EnEv) und das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG).

Wärmeschutz bei Wohngebäuden

Brandschutzkonzepte für das Genehmigungsverfahren

Wohngebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind Gebäude, die ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. Dabei werden Alten- und Pflegeheime hinzugezählt. Wohngebäude werden nach §3 der EnEV nach DIN 4108 in Verbindung mit DIN 4701 oder nach DIN V 18599 berechnet.


Nachzuweisen ist der Jahresprimärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust der Gebäudehülle bezogen auf ein Referenzgebäude. Bei der Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs wird zusätzlich zum Endenergiebedarf/Heizwärmebedarf auch die Energie miteinbezogen, die für Herstellung, Transport und Lagerung des Brennstoffs nötig ist. Je kleiner der Wert, umso besser. Anhand dieser Zahl sowie weiteren Faktoren lässt sich ein Haus energetisch bewerten, die Energieeffizienz bestimmen und in einem Energieausweis dokumentieren.


Solange die Innenräume eines Gebäudes eine höhere Temperatur aufweisen als die Außenluft oder das Erdreich, wird Energie durch die Gebäudehülle von innen nach außen geleitet. Diese Wärmeleitung führt zu einem Transmissionswärmeverlust des Gebäudes.


Gebäude im Bestand werden nach §9 der Energieeisparverordnung berechnet. Je nach geplanter Maßnahme kann eine Gesamtbilanzierung nach §3 erforderlich oder der Nachweis einzelner Bauteile ausreichend sein.



Nichtwohngebäude

Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen. Darunter fallen unter anderem Schulen, Krankenhäuser, Produktionsgebäude, Werkstätte, Verkaufsgebäude und vieles mehr.


Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden wird ab EnEV 2007 mit dem Rechenverfahren nach DIN V 18599 durchgeführt. Die DIN V 18599 befasst sich mit der Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung von Gebäuden. Dafür wird auch der Begriff Energiebilanz verwendet.


Die Vornormenreihe DIN V 18599 stellt ein Verfahren zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung, wie sie nach den Richtlinien des europäischen Parlamentes und des Rates über Gesamteffizienz von Gebäuden (EPBD) ab 2006 in allen Mitgliedsländern der EU gefordert wird.


Seit der EnEV 2009 ist durch die Bundesregierung die Anwendung der DIN V 18599 auch für Wohngebäude, in Anlehnung an die EPBD 2009, beschlossen worden. Die geforderten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf sowie die mittleren U-Werte der lichtdurchlässigen Flächen werden erwartungsgemäß um ca. 30 % angehoben. Ebenso wurde die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbaren Energien eingeführt.



Gebäude unter Denkmalschutz

Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, dann können die Vorgaben der EnEV nicht angewendet werden. Zu errichtende Wohngebäude mit normalen lnnentemperaturen sind so auszuführen, dass der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust die vorgegebenen Höchstwerte nach EnEV nicht überschreitet.


Berücksichtigt werden die Außenbauteile, die Heiztechnik sowie ein pauschalierter Trinkwarmwasserbedarf von 12,5 Kwh/mza. Das Nachweisverfahren nach EnEV 2009 erfordert die Ermittlung der wärme übertragenden Bauteile, sowie deren Konstruktionsaufbauten und U-Werte. Die Bestimmung erfolgt nach DIN 4108 zur Ermittlung der Transmissionswärmeverluste. Die Heizungsanlage wird nach DIN 4701 im Primärenergiebedarf berücksichtigt.



Wärmeschutzgesetze

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde 1976 zur Verbesserung der Handelsbilanz, genauer: zur Reduzierung der Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland von importierten Energieträgern erlassen. Hintergrund ist die Ölkrise 1973.
Die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV) trat erstmals am 1. November 1977 als Folge des 1976 vom Bundestag beschlossenen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in Kraft. Ihre Zielsetzung war vor dem Hintergrund steigender Energiepreise die Reduzierung des Energieverbrauchs durch bauliche Maßnahmen.
Die Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) war eine deutsche Verordnung, die Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile enthielt.
Die Heizungsbetriebsverordnung (HeizBetrV) wurde auf der Grundlage des EnEG 1977 – im Wesentlichen des § 3 – erlassen, um für Zentralheizungen mit Wasser als Wärmeträger sowie für Anlagen zur Warmwasserbereitung Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Energieeffizienz im Betrieb zu erlassen. Sie richtete sich an Betreiber solcher Anlagen und galt ausschließlich für Anlagen in Gebäuden.
Im Jahr1980 wurde das EnEG durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20. Juni 1980" fortgeschrieben. Dabei wurde der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt (§ 5) für Bestandsmaßnahmen differenziert sowie - um Konflikte mit der Verwaltungsvereinfachung zu vermeiden - der § 7 verändert.
Seit 1982 enthält die Heizungsanlagen-Verordnung auch Vorschriften zur Nachrüstung von Regelungseinrichtungen. In § 14 Absatz 1 Satz 1 EnEV wird beim Einbau von Zentralheizungen in Gebäude eine Ausstattung mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit gefordert.
Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden wurde am 24. Februar 1982 neu gefasst. Damit sollte vor allem das Anforderungsniveau verschärft werden. Weitere Änderungen gegenüber der Wärmeschutzverordnung 1977 waren die Einführung so genannter "bedingter Anforderungen" für bestimmte bauliche Änderungen im Bestand normal beheizter Gebäude, sowie neue Anforderungen zum Wärmeschutz im Sommer. Die Wärmeschutzverordnung trat in Teilen bereits am 1. März 1982, im Wesentlichen aber erst zum 1. Januar 1984 in Kraft. Sie wird daher entweder als Wärmeschutzverordnung 1982/84 oder als Wärmeschutzverordnung 1984 bezeichnet.
Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)" wurde am 16. August 1994 neu gefasst und trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Eingeführt wurde der Wärmebedarfsausweis, k-Wert Vorgaben, Bilanzverfahren und konkrete Kennzahlen für den Heizwärmebedarf.
Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft.Dies kam der Forderung vieler Fachleute nach, das Gebäude energetisch als eine Einheit zu behandeln.
Bundestag und Bundesrat haben im Frühsommer 2005 Änderungen des Energieeinspargesetzes von 1976 beschlossen. Die Änderungen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Darin fordert die EU die Mitgliedstaaten auf eine Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden anzuwenden, die die thermischen Eigenschaften des Gebäudes, die Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, Klimaanlagen, eingebaute Beleuchtung und Innenraumklimabedingungen berücksichtigt.
Ziel der Novelle der Energieeinsparverordnung ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Zu den wesentliche Änderungen gehören de Senkung der Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent, die Erhöhung der energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten um durchschnittlich 15 %. In der Altbaumodernisierung mit wesentlichen baulichen Änderungen an Bauteilen wurden die energetische Anforderung um 30 % erhöht.

Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Details können Sie hier nachlesen.

EnEV 2014

Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit den Änderungen des Bundesrats-Beschlusses vom 11. Oktober 2013 beschlossen. Die Verkündung der Änderungen erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 21. November 2013. Die Neuerungen treten überwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft.


Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des aktuellen Beschlusses ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU). Eigentlich schreibt die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden. Der in Fachkreisen schon länger kursierende Begriff EnEV 2014 statt EnEV 2012, stellt sich mittlerweile als richtig heraus.


Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebäude ganz von der DIN 18599 abgelöst werden. In der beschlossenen Fassung der EnEV bleibt das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 für Wohngebäude gültig. Mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren wird sogar ein vereinfachtes drittes Nachweisverfahren eingeführt.


Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Hausbesitzer müssen bis 2015 Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, gegen moderne Heizsysteme austauschen. Für viele Altanlagen gibt es Ausnahmen.
  • Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten in einer Stufe um 25 %, ab dem 1. Januar 2016.
  • Verschärfung der Anforderung im Neubau an die Mindestqualität der Gebäudehülle, um durchschnittlich 20 % ab dem 1. Januar 2016.
  • Keine Anhebung der Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden.
    Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen eigen genutzte Wohnhäuser.
  • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
  • Modellgebäudeverfahren. Zusätzliches vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude (an enge Kriterien gebunden). Auch EnEV Easy genannt.


Die wichtigsten Änderungen zum Energieausweis sind:

  • Neuskalierung mit Angabe von Energieeffizienzklassen.
  • Vorlagenpflicht bei Vermietung und Verkauf bis hin zu Pflichtangaben zur Energieeffizienz bei Immobilienanzeigen. Wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung in kommerziellen Medien kein gültiger Energiepass vorliegt, dann müssen die Angaben gem. EnEV 2014 nicht in der Anzeige aufgeführt sein.
  • Ein gültiger Ausweis muss spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder der Vermieter verantwortlich. Bei Wohngebäuden sind diese Pflichtangaben:
    a) die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
    b) den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
    c) die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
    d) das im Energieausweis genannte Baujahr und
    e) die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Diese Angaben können abgekürzt werden, wenn diese Abkürzungen unmissverständlich sind oder wenn in der Publikation ein erklärendes Verzeichnis ist.


Mögliche Abkürzungen sind

  1. Art des Energieausweises
    a) Verbrauchsausweis: V
    b) Bedarfsausweis: B
  2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a). (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), z.B. 227,5 kWh
  3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
    a) Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
    b) Heizöl: Öl
    c) Erdgas, Flüssiggas: Gas
    d) Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
    e) Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
    f) Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E
  4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV) Bj., z.B. Bj 1996
  5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen A+ bis H, z.B. D. Die abgekürzten Pflichtbestandteile könnten bei Berücksichtigung aller Angaben wie nachfolgend umgesetzt werden: 123 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1963, Energieeffizienzklasse gemäß obenstehender Tabelle V,123 kWh, FW, Bj. 1963, D


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Neubau auf eine moderate Anforderungserhöhung und bei Sanierungsmaßnahmen auf Anreize durch den Ausbau und Aufstockung von Fördermaßnahmen gesetzt wird.

(Quelle: Wikipedia)


Die EnEV im Überblick


§ 1 Anwendungsbereich 1

Die EnEV gilt für alle Gebäude oder Gebäudeteile, die beheizt oder gekühlt werden. Bewertet wird der Energieverbrauch durch Heizen, Kühlen, Raumlufttechnik, Beleuchtung und Warmwasser. Der Energieeinsatz infolge von Produktionsprozessen bleibt unberücksichtigt.

§ 2 Begriffe
Wohngebäude sind Gebäude zum Wohnen. Alten- und Pflegeheime sind Wohngebäude. Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nicht zum Wohnen dienen (z.B.Bürogebäude).

§3 Anforderungen an Wohngebäude
Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahresprimärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust den des Referenzgebäudes nicht überschreitet. Der sommerliche Wärmeschutz nach DIN 4108 ist einzuhalten.

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäuden
Der Jahresprimärenergiebedarf durch Heizen, Kühlen, Raumlufttechnik, Beleuchtung und Warmwasser darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Der Höchstwert der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) darf nach Anlage 2, Tabelle 2 nicht überschritten werden. Der sommerliche Wärmeschutz nach Anlage 2 ist einzuhalten.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Erzeugter Strom aus erneuerbaren Energie darf angerechnet werden, wenn er im räumlichem Zusammenhang erzeugt wird und überwiegend selbst genutzt wird.

§ 6 Dichtheit und Mindestluftwechsel
Gebäude müssen so ausgeführt werden, dass die Infiltration dem Stand der Technik entspricht. Werden die Anforderungen nach Anlage 4, Nummer 2 nachgewiesen, kann es in der Gesamtbilanzierung berücksichtigt werden (Blower-Door-Test). Der Mindestluftwechsel ist einzuhalten.


§ 7 Mindestwärmeschutz und Wärmebrücken
Der Mindestwärmeschutz im Hinblick aus Feuchtigkeitsprobleme und Schimmelbildung ist zwingend einzuhalten. Der Einfluss von Wärmebrücken ist auf ein definiertes Maß zu reduzieren.


§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Raumzellen
Bei Gebäuden, deren Nutzungsdauer maximal 5 Jahre beträgt und Raumzellen bis 50 m2 wird der Wärmedurchgangskoeffiziente nachgewiesen.


§ 9 Änderungen, Erweiterungen und Ausbau von Gebäuden
Je nach Maßnahme ist eine Gesamtbilanzierung nach § 3 oder der Nachweis von Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anhang 3, Tabelle 1, erforderlich.


§ 10 Nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden
Heizkessel mit dem Baujahr 1978 müssen abgeschaltet werden. Wärmeverteilleitungen und Warmwasserleitungen sind zu dämmen. Die oberste Geschossdecke darf einen U-Wert von 0,24 W/m2K nicht überschreiten. Die Nachrüstpflicht ist der Wirtschaftlichkeit unterworfen.


§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen wird differenziert. Entscheidend ist die Größe der Heizlast, das Baujahr der Anlage, das Datum der Baugenehmigung und die Wirtschaftlichkeit. Die Außerbetriebnahme ist im Einzelfall zu prüfen.


§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Die energetische Gebäudehülle darf wissentlich nicht verschlechtert werden, die Anlagentechnik ist fachkundig regelmäßig zu warten.


§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 KW werden in vorgegebenen Zeiträumen energetisch geprüft. Die Prüfung bezieht sich auf den Wirkungsgrad und Effizienz der Anlage.


§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeversorgern
Heizkessel zwischen 4 und 400 KW dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE- Zeichen ausgestattet sind.


§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Zentralheizungen sind aussentemperaturgesteuert, sollte dies nicht sein, muss nachgerüstet werden. Wasser geführte Heizanlagen werden raumweise gesteuert. Zentralheizungen über 25 KW Nennleistung sind ausgestattet mit einer Umwälzpumpe mit regelbaren betriebsbedingtem Förderbedarf. Zirkulationspumpen sind mit selbsttätig wirkender Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet. Die Wärmeabgabe von Armaturen ist begrenzt.


§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Klimaanlagen mit einer Nennleistung des Kältebedarfs von mehr als 12 KW und einem Volumen über 4000 m“/h unterliegen dem Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach. DIN EN 13779, bezogen auf die elektrische Leistung des Ventilators. Die Be- und Entfeuchtung wird durch eine selbsttätig wirkende Regeleinrichtung gesteuert.


§ 16 bis § 21 Ausstellen von Energieausweisen
Die Paragrafen §16 – 21 regeln das Ausstellen von Energieausweisen.



Feuchtigkeitsnachweis

Feuchtigkeitsnachweis
Foto: Markus Mainka – Fotolia.com

Das kühle Getränk im Sommer ist lebensnotwendig. Die Wahl des Getränkes ist abhängig vom individuellem Geschmack. Ein lästiges Ärgernis jedoch ist die Tauwasserbildung. Eine kalte Getränkeflasche frisch aus dem Kühlschrank ist nach kurzer Zeit von außen nass.


Das Mollier-Diagramm (HX-Diagramm) zeigt die Zusammenhänge zwischen Lufttemperatur, absolutem Wassergehalt der Luft und relativer Luftfeuchtigkeit. Abhängig von der Temperatur nimmt die Luft einen absoluten Wassergehalt [mg Wasser/m3 Luft] auf. Kühlt die Luft ab, erhöht sich die relative Luftfeuchtigkeit aber der absolute Wassergehalt bleibt konstant. Kühlt sich die Luft so stark ab, dass sich eine relative Luftfeuchtigkeit von 100% einstellt, kondensiert das Wasser aus, die Flasche wird nass.


Übertagen auf den Wohnungsbau ist der Zusammenhang zwischen Raumlufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Oberflächentemperatur der Bauteile zu untersuchen. Kühlt ein Außenbauteil auf der Rauminnenseite durch mangelnde Dämmung so stark ab, dass die Raumluft kondensiert, setzt sich die Feuchtigkeit auf der kalten Oberfläche ab und verursacht Schäden. Der Einsatz von Dampfsperren oder Dampfbremsen bei innenseitiger Dämmung ist hier nur hilfreich, wenn die warme Raumluft nicht durch Konvektion in die Konstruktion eindringen kann. Eine fachkundige Detailplanung und ein Luftdichtigkeitskonzept kann im Vorfeld schon viele Schäden verhindern.


Unumgänglich ist der Feuchtigkeitsnachweis bei allen Neubauten in Verbindung mit dem Wärmeschutznachweis nach EnEV und bei energetischen Änderungen im Bestand. Die Berechnung der Taupunkte erfolgt nach DIN 4108 im stationären Zustand.



Lüftungskonzept

Lüftungskonzept
Foto: Hellen Sergeyeva – Fotolia.com

Die EnEV fordert in § 6 für zu errichtende Wohngebäude eine luftundurchlässige Gebäudehülle nach den anerkannten Regeln der Technik, aber gleichzeitig auch ein Mindestluftwechsel zur Einhaltung der hygienischen Luftqualität. Ein Luftaustausch in Gebäuden ist für die menschliche Gesundheit und zur Erhaltung der Bauteilbeschaffenheit dringend erforderlich.


Lüften bedeutet das Abführen von Feuchtigkeit und somit das Reduzieren der Schimmelgefahr als auch gezieltes Abführen von Kohlendioxid (CO2), sonstigen
Schadstoffen und Gerüchen, sowie die Erhöhung des Sauerstoffgehaltes.


Im Mai 2009 wurde die überarbeitete DIN 1946-6 (Lüftung von Wohnungen) veröffentlicht. Ab jetzt muss für jeden Neubau und bei umfangreichen Sanierungen ein genormtes Lüftungskonzept erstellt werden. Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946 in bestehenden Wohngebäuden wird erforderlich, wenn in einem Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden und in einem Einfamilienwohnhaus bei Austausch von 1/3 der Fenster bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche neu abgedichtet werden.

Bei Neubauten ist ein Lüftungskonzept immer erforderlich, da der notwendige Mindestluftwechsel durch die dichte Gebäudehülle nicht mehr gewährleistet ist.


Die DIN 1946 definiert folgende Lüftungsarten

  • Lüftung zum Feuchteschutz: Mindestluftwechsel zur Vermeidung von Schimmelpilz
  • Reduzierte Lüftung: beinhaltet die Lüftung zum Feuchteschutz als auch die Aufrechterhaltung der Raumluftqualität bei zeitweiliger Abwesenheit der Bewohner
  • Nennlüftung: Auslegungsgrundlage zur planmäßigen Wohnnutzung
  • lntensivlüftung: besonders hoher Lüftungsbedarf durch nutzerbedingte Schadstoffe.


Ein Lüftungskonzept kann die freie Lüftung durch Fenster und Türen, die Schachtlüftung oder das ventilatorgestütztes Lüften beinhalten. Zu betrachten ist jeweils eine Nutzereinheit und nicht das gesamte Gebäude. Entscheidend hierfür ist die Geometrie der Nutzereinheit, die energetische Qualität der Außenbauteile und die Dichtheit der Gebäudehülle.


Ist die berechnete Infiltration kleiner als der notwendige Luftvolumenstrom, so muss eine lüftungstechnische Maßnahme vorgesehen werden. Zum Schutz vor Schimmelbildung und Feuchtigkeitsschäden ist das Vermeiden von Wärmebrücken und Einhalten der Oberflächentemperaturen in Verbindung mit einer vernünftigen Raumlufttemperatur neben der minimalen Belüftung ebenso wichtig.



Wärmebrücken

Wärmebrücken sind an jedem Gebäude zu finden. Der relative Einfluss einer Wärmebrücke auf den Energiebedarf erhöht sich mit dem Dämmstandard. Unterschieden werden konstruktive Wärmebrücken (z.B. Anschluss einer Decke an der Wand), konvektive Wärmebrücken, geometrische Wärmebrücken und materialbedingte Wärmebrücken (z.B. verschiedene Steinsorten).


Ziel der Wärmebrückenberechnung ist u. a. die Ermittlung der Oberflächentemperatur zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden. Der Feuchtigkeitsnachweis ist oftmals an Sonderkonstruktionen und bei Umbauten oder energetischen Veränderungen notwendig. Im baurechtlichen EnEV-Nachweis wird ein Zuschlag für die Wärmebrücken gefordert. Dieser kann pauschal angesetzt werden oder detailliert berechnet werden.


Pauschale Ansätze:

  • 0,15 W/m2K bei lnnenwanddämmung
  • 0,10 W/m2K ohne besonderen Nachweis
  • 0,05 W/m2K bei Einhaltung der Detailpunkte nach DIN 4108 (der Zuschlag erfolgt auf die gesamte Hüllfläche)


Eine detaillierte Berechnung liefert meistens wesentlich geringere Zuschläge auf den Wärmeverlust. Der pauschale Ansatz kann auch bei Nachweisen zur Anwendung vonKFW-Fördermitteln verwendet werden. Je nach Projekt und Anforderungen seitens des Bauherrn und seiner Ziele ist eine detaillierte Wärmebrückenberechnung vorteilhaft.



Unsere Leistungen

1. Auswahl des Berechnungsverfahrens

  • EnEV § 3: Berechnung für Wohngebäude
  • EnEV § 4: Berechnung für Nichtwohngebäude
  • EnEV § 9: Erweiterungen und Änderungen von Bestandsgebäuden
  • jeweils Entscheidung, ob eine Gesamtbilanzierung durchgeführt werden muss oder ein Nachweis der Bauteile genügt


2. Wärmeschutznachweis für Wohngebäude, Neubau oder Bestand:

  1. Baurechtlicher EnEV-Nachweis für Wohngebäude (nach DIN 4108 oder DINV18599), einschließlich der Darstellung der Ergebnisse im Architektenplan, als Gesamtbilanzierung oder Bauteilverfahren
  2. energetische Detailplanung in Absprache mit dem Architekten in der Phase der Ausführungsplanung
  3. energetische Baubegleitung nach den Vorgaben der KFW-Förderbank
  4. Durchführung der stichprobenhaften Kontrollen nach BauONRW §81 und EnEV-UVO §2
  5. Ausstellen der Abnahmebescheinigung nach Fertigstellung der Baumaßnahme gemäß EnEV-UVO, Anlage 1


3. Wärmeschutznachweis für Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestand:

  1. Baurechtlicher EnEV-Nachweis für Nicht-Wohngebäude (nach DINV18599), einschließlich der Darstellung der Ergebnisse im Architektenplan, als Gesamtbilanzierung oder Bauteilverfahren
  2. energetische Detailplanung in Absprache mit dem Architekten in der Phase der Ausführungsplanung
  3. energetische Baubegleitung nach den Vorgaben der KFW-Förderbank
  4. Durchführung der stichprobenhaften Kontrollen nach BauONRW §81 und EnEV-UVO §2
  5. Ausstellen der Abnahmebescheinigung nach Fertigstellung der Baumaßnahme gemäß EnEV-UVO, Anlage 1

Die Nachweise beinhalten die erforderliche Berechnung, die Darstellung der Ergebnisse im Architektenplan, die Zusammenstellung und Bewertung der Ergebnisse und die Dokumentation der Gebäudehüllflächen.Der Wärmeschutznachweis wird durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt und ist zur Vorlage bei der Bauaufsicht zur Einholung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung geeignet.


4. Prüfung von extern aufgestellten Wärmeschutznachweisen durch einen staatliche anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz

5. Erstellen von Energieausweisen


6. Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz
Gemäß Anforderung der EnEV, Berechnung nach DIN 4108


7. Nachweis Erneuerbare Energieengesetz
Für private und öffentliche Gebäude

8. Feuchtigkeits- und Tauwasserberechnungen
Nachweis gegen Feuchtigkeitsschäden innerhalb des Bauteils nach DIN 4108

9. Detaillierte 2-dimensionale Wärmebrückenberechnungen
In erbindung mit der energetischen Ausführungsplanung in Absprache mit dem Architekten. Die Detailbetrachtung dient der Bewertung von Feuchtigkeitsnachweisen und wird als Zuschlag im Wärmeschutznachweis verwendet.

10. Lüftungskonzepte nach DIN 1946

11. KFW Effizienzhäusern
Beratung, Berechnung und Antragstellung als eingetragener KFW-Experte für Effizienzhäuser oder Einzelmaßnahmen

12. Energieberatung für Baudenkmale und erhaltenswerte Bausubstanz
Beratung, Berechnungen, Antragstellung und Dokumentation des Gebäudebestands nach Vorgaben der WTA-Darmstadt und in Absprache mit der unteren Denkmalbehörde.


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